Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Das deutsche Erbrecht kennt zwei Arten der Erbfolge : Die gesetzliche Erbfolge und die gewillkürte Erbfolge.
Nach der gesetzlichen Erbfolge werden sofern keine gewillkürte Erbfolge vorliegt Erben Gesamtrechtsnachfolger (Universalsukzession) des Erbes. Erben sind den Vorschriften des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch der Ehegatte (§ 1931 BGB) oder (§ 10 LPartG ) des Erblassers dessen Abkömmlinge (Erben erster Ordnung) dessen und deren Abkömmlinge (Erben zweiter Ordnung) usw.
Liegt dagegen ein wirksames Testament (§ 1937 BGB) ein wirksames gemeinsames (§ 2265 BGB) ein wirksamer Erbvertrag (§ 1941 BGB) (alles Verfügungen von wegen) vor so wird von einer gewillkürten gesprochen. Wird durch die Verfügung von Todes nur ein Teil des Vermögens unter den verteilt so ist für den übrigen Teil gesetzliche Erbfolge anzuwenden.