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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSonntag, 27. Mai 2012 

Ermessen


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Ermessen einer Behörde liegt vor wenn trotz aller Voraussetzungen für ein behördliches Handeln nicht konkret vorgeschrieben ist ob oder wie die handeln muss. Dabei werden Entschließungs- und Auswahlermessen Der Gegenbegriff ist die gebundene Entscheidung die in Rechtsgebieten die Regel ist denen das Legalitätsprinzip gilt.

Im Gesetz wird ein Ermessensspielraum häufig mit dem "kann" eingeräumt. Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend.

Inhaltsverzeichnis

Entschließungsermessen

Eine Behörde hat Entschließungsermessen wenn sie entscheiden kann ob sie - bei Vorliegen notwendigen Voraussetzungen - überhaupt handelt. Entschließungsermessen gibt vorrangig im Recht der Gefahrenabwehr also in in denen das Opportunitätsprinzip gilt.

Auswahlermessen

Hat die Behörde Auswahlermessen so kann selbst wählen in welcher Form und gegen sie vorgeht - solange dabei die äußeren des Ermessens eingehalten werden.

Ermessensgrenzen

Grenzen für die Ermessensausübung ergeben sich § 40 VwVfG . Daraus folgt zunächst dass eine Behörde ihr Ermessen zusteht dieses pflichtgemäß ausüben muss. dies nicht der Fall liegt ein Ermessensfehler Es werden in der Regel folgende Ermessensfehler wobei die Terminologie (Fachsprache) nicht einheitlich ist:

  1. Ermessensausfall (oder Ermessensnichtgebrauch ) liegt vor wenn die Behörde das zustehende Ermessen gar nicht ausübt z.B. weil nicht erkennt dass ihr überhaupt ein Ermessen
  2. Ermessensfehlgebrauch bedeutet dass die Behörde den Sinn Zweck des Gesetzes nicht richtig erkennt und Ermessensentscheidung auf fehlerhafte Überlegungen stützt.
  3. Ermessensdefizit ist gegeben wenn die maßgeblichen Tatsachen alle berücksichtigt wurden oder Tatsachen falsch ermittelt oder Tatsachen der Entscheidung zu Grunde gelegt die nicht hinzugenommen werden dürfen.
  4. Ermessensüberschreitung ist anzunehmen wenn sich die Behörde in dem Rahmen hält der vom Gesetz äußerste Entscheidungsgrenze vorgegeben wird. Dies ist z.B. Fall wenn eine Verwaltungsakt eine Nebenbestimmung erhält die im Gesetz nicht vorgesehen

Wenn ein Ermessensfehler vorliegt ist die der Behörde rechtsfehlerhaft und somit rechtswidrig. Die kann dann in der Regel mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden z.B. durch Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt.

Weitere Begrenzungen des Ermessens können sich dem Gesetzesvorrang und dem Gesetzesvorbehalt ergeben.

Gesetzesvorrang

Unter der Geltung des Grundgesetzes gibt kein "freies" sonden nur gebundenes Ermessen da Behörde als Teil der Staatsgewalt an die Grundrechte (Art. 1 III GG ) und an höherrangiges Recht gebunden ist. Handeln darf damit niemals gegen das Grundgesetz oder auch Verordnungen verstoßen. Soweit nur der gilt sind dies die einzigen Grenzen für behördliche Ermessen.

Soweit nur der Gesetzesvorrang gilt ist behörliche Einschreiten auch unabhängig von speziellen Ermächtigungen eine Behörde kann tätig werden wenn sie für den betroffenen Bereich ist.

Gesetzesvorbehalt

Engere Grenzen ergeben sich sobald der Gesetzesvorbehalt gilt. Dies ist namentlich der Fall Grundrechtseingriffen grundrechtsrelevanten Akten sowie bei "sonst Wesentlichem". der Gesetzesvorbehalt darf die Behörde nur tätig wenn ihr eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung und die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. ist es auch möglich dass die Behörde für eine Handlung auf eine Verordnung stützt die Verordnung ihrerseits rechtmäßig ist.

Die Ermächtigungsgrundlage kann der Behörde dann Entscheidung vorgeben so dass sie kein Ermessen Sie kann auch Ermessen in atypischen Fällen (z. B. bei der Formulierung "soll") oder Tätigwerden ganz der Entscheidung einer Behörde überlassen B. "kann"). Dabei ist aber zu beachten das so eingeräumte Ermessen im Einzelfall auch betroffene Grundrechte wieder eingeschränkt werden kann (verfassungskonforme

Ermessensreduzierung auf Null

In bestimmten Situationen wird das Ermessen stark durch die Ermessensgrenzen eingeengt dass nur eine Entscheidung richtig (rechtsfehlerfrei) ist. Dann spricht von Ermessensreduzierung auf Null (oder Ermessensreduktion auf Null).




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