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Bei einer Erpressung wird jemand gezwungen einer Person dem unter Androhung von Gewalt oder sonstigen demütigenden oder des Erpressers betreffende Drohungen einen Wunsch zu erfüllen.
Oft geht es bei Erpressungen um oder Wertgegenstände aber auch um z. B. Blamage (oder: Bloßstellung/Anklage) einer Person in der auf Grund von peinlichen Beweisen. Insofern erfüllt laienhafte Verständnis von Erpressung lediglich den Tatbestand der Nötigung .
Erpressung kann man schon an Schulen im täglichen Leben unter Jugendlichen beobachten. Sehr ist die Erpressung im Zusammenhang mit Entführungen zu beobachten bei denen der jeweilige ein Lösegeld für den Entführten "erpresst" (" Erpresserischer Menschenraub "). In dieser Hinsicht sind besonders Unternehmen wohlhabende Privatpersonen gefährdet da sich die Lösegelder in Millionenhöhe bewegen und für den Erpresser rentabel sein können sofern sie gezahlt werden.
Die Erpressung aus juristischer Perspektive nach 253 Strafgesetzbuch setzt neben der Nötigung einen durch bewirkten Vermögensschaden des Genötigten oder eines Dritten
Eine Rechtswidrigkeitsprüfung wie bei der Nötigung 253 Abs. 2 StGB) ist umstritten wobei Vermögensschaden zum Nachteil eines Dritten beim Fehlen Rechtfertigungsgrundes stets den Makel der Rechtswidrigkeit trägt.
Problematisch ist häufig das Verhältnis zu Vermögensdelikten insbesondere zum Betrug bei dem statt der Nötigung eine die Vermögensverfügung und den Schaden verursacht.
Ob die mit der Androhung der von entehrenden aber nicht verbotenen Informationen (so " Chantage ") erstrebte (oder erreichte) Vermögensverfügung eine tatbestandliche darstellt ist kaum umstritten. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben die Erpressung in solchen Fällen
Juristisch problematisch ist die Frage ob Vermögensverfügung durch ein Tun Dulden oder Unterlassen muss.
Prozessrechtlich kann das Opfer einer Erpressung werden wenn es wegen einer Straftat erpresst wird. Die Staatsanwaltschaft kann wenn nicht die Schwere der entgegen steht von der Verfolgung gemäß § StPO absehen.
Die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) die durch die qualifizierten Gewaltmerkmale (Gewalt oder mit Gefahr für Leib und Leben) die Qualifikation zur Erpressung dar.