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Erregung öffentlichen Ärgernisses


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Erregung öffentlichen Ärgernisses ist in Deutschland nach § 183a StGB eine Straftat . Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich wissentlich ein Ärgernis erregt wenn die Tat in § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) mit Strafe bedroht ist.

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