Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Erregung öffentlichen Ärgernisses ist in Deutschland nach § 183a StGB eine Straftat . Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich wissentlich ein Ärgernis erregt wenn die Tat in § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) mit Strafe bedroht ist.
HTML-Code zum Verweis auf diese Seite: <a href="http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Erregung_%F6ffentlichen_%C4rgernisses.html">Erregung öffentlichen Ärgernisses </a>