Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Die Familie wird zwar an prominenter Stelle (in 6 des Grundgesetzes ) unter den "Schutz der staatlichen Ordnung" doch erstaunlicherweise gibt es keine allgemeingültige gesetzliche Definition des Begriffs. Das Buch "Familienrecht" innerhalb Bürgerlichen Gesetzbuches definiert in seinem § 1589 nur Begriff " Verwandtschaft " anhand der Abstammung nicht jedoch den der Familie. Das erläutert in § 15 wen der Standesbeamte das Familienbuch von Ehegatten einzutragen hat nämlich
die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind Kinder
die von einem Ehegatten als Kind angenommenen des anderen Ehegatten
ohne jedoch dass darin eine verbindliche von "Familie" läge. Andere Gesetze ziehen den der Familienmitglieder "im Sinne dieses Gesetzes" wesentlich Das Wohngeldgesetz rechnet in § 4 Absatz zu den Familienmitglieder den Antragsteller selbst den Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten dritten Grades in der Seitenlinie Verschwägerte in Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades der Seitenlinie und schließlich Pflegekinder .
Die Beispiele für unterschiedliche Begriffsverständnisse in Gesetzen ließen sich fortsetzen. Ein einheitliche Definition Begriffs Familie besteht demnach im deutschen Recht Es ist jedoch eine Tendenz erkennbar den stets dann eher eng zu fassen (Kernfamilie) aus einem weiteren Verständnis Pflichten oder Belastungen den Staat erwachsen würden - und umgekehrt Großfamilie ).