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Familiengericht


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Familiengericht ist nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) eine Abteilung des Amtsgerichts die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist.

Rechtsmittelgericht ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts der als Senat für Familiensachen oder bezeichnet wird.




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