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Familiensache


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Im deutschen Recht sind Familiensachen nach § 23b Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) bestimmte Verfahren für deren Entscheidung die Familiengerichte zuständig sind. Im Einzelnen handelt es im Wesentlichen um
  • Ehesachen ( Scheidung Eheaufhebung)
  • Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein dem Umgang mit einem Kind sowie über die Herausgabe eines Kindes das die elterliche Sorge besteht
  • Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen
  • Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich
  • Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an und ehelichem Hausrat
  • bestimmte Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
  • Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht
  • Kindschaftssachen (Vaterschaftsanfechtung Vaterschaftsfeststellung) und
  • Lebenspartnerschaftssachen (Aufhebung Unterhalt Wohnung Hausrat).




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