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Fehde


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Der Ausdruck Fehde bezeichnet im Mittelalter den Privat krieg im Gegensatz zum Volkskrieg.

Bei den alten Germanen war es Grundsatz dass Recht und zunächst von dem Einzelnen von der Familie deren Angehörigen und nur im Notfall von wegen d.h. von dem ganzen Volk oder Leitern und Vertretern zu schützen seien.

Dem Verletzten stand es zu selbst zu nehmen und auf eigne Hand Fehde (faida) zu beginnen um dadurch den Verletzenden Sühnung seines Vergehens zu zwingen und so die Fehde im Mittelalter geradezu als ein Rechtsinstitut.

Da jedoch durch ein derartiges Fehderecht Sicherheit des Schwachen dem Starken gegenüber in stand pflegte man zu Gunsten des Verletzten wenn dieser von seinem Fehderecht keinen Gebrauch wollte oder konnte. Der Verletzer wurde vor gezogen und gezwungen dem Verletzten Genugtuung zu War die Satisfaktion welche in der Zahlung gewissen Geldsumme an den Verletzten ( Wergeld ) bestand geleistet so traten beide Teile ihren vorigen Friedensstand zurück.

Einen solchen von dem Volksgericht garantierten ( compositio Beilegung) pflegte man durch feierliche Sühnungsformeln bekräftigen.

Übrigens musste der Verletzende auch noch Volk später dem König und Richter wegen von ihm gebrochenen Friedens ein Friedensgeld ( fredus oder fredum ) bezahlen.

Schon in früher Zeit unterlag die des Fehderechts gewissen Einschränkungen. So sollte gegen welcher sich beim König befand oder zu ihm ging oder ihm kam die Fehde ruhen (Königsfriede); auch der König einem Einzelnen besonderen Königsfrieden erteilen.

Auf gleiche Weise sollte Frieden haben in der Kirche oder an der Gerichtsstelle war oder dahin ging oder von kam (Kirchen- Gerichtsfriede).

Eine völlige Beseitigung der Fehde war deutschen Kaisern im 13. und 14. Jahrhundert nicht möglich. Sie mussten daher den einschlagen so genannte Landfrieden zu errichten und eine gewisse Reihe von Jahren gewöhnlich auch für bestimmte Teile des Reichs verkündigen zu

Auch wurde die Ausübung des Fehderechts bestimmte Formen gebunden. Der Fehde musste eine Ankündigung (Absage dissipatio) vorhergehen; auch mussten gewisse und Sachen geschont werden namentlich Geistliche Kindbetterinnen Pilger Kaufleute und Fuhrleute mit ihrer Habe und Weingärtner außer ihrer Behausung und während Arbeit endlich Kirchen und Kirchhöfe.

Eine andere Beschränkung führte der Klerus ein den Gottesfrieden (treuga Domini treuga paci Dei) wonach Tage in jeder Woche von Mittwoch abends Montag früh alle Fehde ruhen sollte. Allein hierdurch wurden der Willkür der Mächtigen und Roheit des Faustrechts keine festen Schranken gesetzt.

Es war daher das Verdienst Kaiser Maximilian I. dass derselbe auf dem Reichstag zu 1495 die Reichsstände zum Verzicht auf den ferneren Gebrauch Waffen zur Entscheidung ihrer Streitigkeiten und zur eines ewigen Landfriedens für ganz Deutschland zu bewegen vermochte. wurde jede Fehde auch die bisher erlaubte und der fernere Gebrauch des Fehde- und zum Landfriedensbruch erklärt.

Unter den letzten Fehden nach Errichtung ewigen Landfriedens sind die berüchtigtsten die des Ulrich von Württemberg mit der Stadt Reutlingen wegen Ermordung eines Fußknechts infolge deren in die Acht erklärt und auf längere Zeit aus Land vertrieben wurde sowie die Fehde Franz von Sickingens mit dem Erzbischof von Trier welche die Ächtung Sickingens und die seines Schlosses Landstuhl zur Folge hatte. Als letzter Bruch Landfriedens sind die Grumbachschen Händel zu nennen.

Siehe auch: Fehdebrief Fehdehandschuh Urfehde




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