Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ein im deutschen Recht gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch zur Wiederherstellung eines Zustandes nach einem Eingriff.
Die normativ-dogmatische Herleitung ist umstritten. Teilweise vertreten dass er sich aus dem status der Grundrechte ableite andererseits wird auch von analoger von § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch gesprochen. Wiederum andere sehen hier die in der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG .
Hinsichtlich des angegriffenen Verwaltungshandelns wird von Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gesprochen wenn die Folgen eines (rechtswidrigen) Verwaltungsaktes wieder rückgängig gemacht werden sollen der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch wird dann auf das übrige Verwaltungshandeln der Regel Realakte ) angewandt. Da beide dieselben Voraussetzungen erfüllen ist die begriffliche Unterscheidung überflüssig.
Voraussetzung ist ein hoheitlicher (also durch Verwaltungsbehörde oder durch einen Beliehenen ) Eingriff in ein so genanntes subjektives Recht (wie z.B. ein Grundrecht o.ä.). Der geschaffene rechtswidrige Zustand muss noch andauern. Das (ob als Verwaltungs- oder Realakt) selbst muss heute überwiegend vertretener Ansicht nicht zwingend rechtswidrig sein. Es kommt auf den rechtswidrigen an. Muss der Bürger die Folgen des dulden so ist das Handeln der Behörde rechtswidrig.
Der Umfang der Rechtsfolgen des Folgenbeseitigungsanspruchs sich auf die Wiederherstellung (Restitution) des früheren Entschädigung oder Schadensersatz kann nicht verlangt werden. Können die in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht nicht beseitigt so ist der Folgenbeseitigungsanspruch ausgeschlossen. Die Verschuldens- Mitverschuldensregelungen des Bürgerlichen Rechts werden nach der analog angewandt.