Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Formmangel bezeichnet im katholischen Kirchenrecht das Fehlen der zur Gültigkeit erforderlichen Eheschließungsform bei einer Eheschließung.
Schließt eine formpflichtige Person d.h. ein Christ der nicht durch einen formalen Akt der Kirche abgefallen ist (z.B. Kirchenaustritt ) ohne entsprechende Dispens eine nicht-kirchliche Ehe (z.B. rein standesamtlich ) so ist diese natur- und kirchenrechtlich gültig.
Liegen schwerwiegende Gründe vor (z.B. der verweigert eine kirchliche Eheschließung) kann vor der von der Formpflicht durch den katholischen Ortsordinarius befreit werden. Dauert der Ehewille beider fort kann aus den gleichen Gründen diese standesamtliche Ehe nachträglich und rückwirkend anerkannt werden "sanatio in radice").
Das Zusammenleben in einer solchen kirchenrechtlich Ehe ist vom moralischen Standpunkt dem Konkubinat gleichgesetzt da sich durch den ungültigen in Wirklichkeit nichts geändert hat wenn auch gewisse Teilverbindlichkeit anerkannt werden kann. Trotzdem führt der bedingungsloses Konsens zur vollen gegenseitigen Würde Ehepartner weshalb ohne gültige Ehe zusammenlebende Mann Frau bis zur Behebung des öffentlichen Ärgernisses zu den Sakramenten zugelassen werden können.