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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSonntag, 27. Mai 2012 

Freiheitsberaubung


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Die Freiheitsberaubung ist eine Straftat nach § 239 StGB . Das geschützte Rechtsgut ist die Fortbewegungsfreiheit.

Inhaltsverzeichnis

Tatbestand

Geschützt wird allein das Opfer dass der Lage ist über seinen Aufenthaltsort frei bestimmen. Somit scheiden Kleinstkinder Ohnmächtige und Schlafende Mögliche Opfer sind aber geistig Behinderte oder Zur Bestimmung ob das Opfer seiner Freiheit wurde ist allein die objektive Lage ausschlaggebend (subjektive) Vermutung eingeschlossen oder in seiner Freiheit worden zu sein reicht nicht aus.

Der "Raum" der Freiheitsberaubung kann neben auch ein Kraftfahrzeug ein Schiff oder eine bewegliche Sache sein. Problematisch ist der Begriff Flugzeugen.

Tathandlung ist gewöhnlicherweise das Einsperren. Das muss also in einem umschlossenen Raum für bestimmte Dauer festgehalten werden. Das Merkmal der ist bereits verwirklicht wenn die Freiheitsberaubung nur war. Eine konkretere Eingrenzung des Begriffes ist anhand der Kasuistik möglich.

Der Tatbestand muss vorsätzlich verwirklicht werden die fahrlässige Begehung ist nicht strafbar.

Deliktsstruktur

Das Delikt ist in seiner Grundform Vergehen mit einer Strafandrohung bis zu fünf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe . Seit 1998 ist auch der Versuch strafbar. Als Absatz 3 ist eine Qualifikation eingeführt die bei einer Freiheitsberaubung die als eine Woche dauert oder bei der schwere Gesundheitsschädigung verursacht wird ein erhöhtes Strafmaß einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe Diese Qualifikation ist ein Verbrechen . Als erfolgsqualifizierte Variante sieht die Vorschrift Absatz 4 die Freiheitsberaubung mit Todesfolge als Tötungsdelikt im weiteren Sinne vor deren Strafandrohung unter drei Jahren Freiheitsstrafe (maxmimal: 15 Jahre) Hierbei ist zu beachten dass gemäß § StGB hinsichtlich der Todesfolge mindestens Fahrlässigkeit vorliegen muss.

Verhältnis zu anderen Delikten

Die Freiheitsberaubung ist ein eigenständiges Delikt nicht durch die Nötigung verdrängt wird. Bei Delikten die die inkorporieren (Fälle der Vergewaltigung des erpresserischen Menschenraubs der Geiselnahme oder bei den Raubdelikten ) wird die Freiheitsberaubung verdrängt.

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