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Gebietscharakter


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Gebietscharakter ist ein Begriff aus dem deutschen und Planungsrechtrecht.

Der Gebietscharakter (§ 34 BauGB) orientiert an der Bebauung der Umgebung. Der Gebietscharakter durch verschiedene Merkmale geprägt sein. Nach § BauGB sind es Art und Maß der Nutzung die Bauweise und die Grundtsücksflächen die werden sollen. Hier gilt für Vorhaben das in die nähere Umgebung den sog. Einfügungsrahmen. ist für die Art der Nutzung größer ziehen als für das Maß der Nutzung. Art der baulichen Nutzung ist nach den der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen zu bewerten sei denn das Gebiet lässt sich nach Eigenart einem der in der BauNVO beschriebenen (z.B. Allgemeines Wohngebiet WA) zuordnen. Dann gilt die Zulässigkeit der entsprechende Paragraph der BauNVO Dies gilt ausschließlich für die Art der Nutzung! Das Maß der baulichen Nutzung bezieht auf die Höhen der Bebauung die Kubatur auf die Dichte der Grundstücksausnutzung (Geschossfläche und Grundstücksfläche (vgl. auch Baunutzungsverordnung (BauNVO)). Die Bauweise ob mit Abstandfläche gebaut werden muss oder Gebäude grenzständig zu errichten sind. Die Grundstücksflächen bebaut werden sollen umschreiben die bebaubaren Flächen ist meist die Entfernung zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche Kriterium. Gestalterische Merkmale der Nachbarbebauung wie Dachformen Fassadengestaltung die im Bebauungsplan auch festgesetzt werden sind nach § 34 BauGB nicht geregelt wird in der Praxis zwar oft durch Planungsbehörden versucht ist jedoch in der Regel zulässig.) Ist ein Baugebiet inhomogen dann ist viel Flexibilität möglich. Ist in einem Gebiet eine Nutzung hinsichtlich der beschriebenen Kriterien ein so ist er atypisch und kann nur prägen und somit eine entsprechende Zulässigkeit für Grundstücke begründen wenn er z.B. wegen seiner die Umgebung dominiert.

Siehe auch: Baunutzungsverordnung Baugesetzbuch Eingriff-Ausgleich-Regelung




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