Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Das Gebrauchsmuster ist der kleine Bruder des Patentes . Die Unterschiede zum Patent sind mit letzten Änderungen des Gebrauchsmusterrechts geringer geworden.
Es gibt im Gegensatz zum Patentrecht keinen für Verfahren
Die Schutzfrist beträgt nur 3 Jahre und maximal auf 10 Jahre zu verlängern
Die Erteilungsbehörde prüft bei einem Gebrauchsmuster die sachlichen Voraussetzungen . Liegen die formellen Kriterien vor so wird das Gebrauchsmuster in Gebrauchsmusterrolle eingetragen (§ 8 GebrMG). Dadurch wird schnelles Erteilungsverfahren erreicht aber das Risiko dass das Gebrauchsmuster im Streitfall mit einem Verletzer nicht rechtsbeständig erweist ist natürlich höher als Patent.
Weiterhin sind die Maßstäbe an die beim Gebrauchsmuster im allgemeinen geringer als beim Es können Neuerungen geschützt werden die zwar aber eben keine patentwürdige Leistung sind. Die im Gebrauchsmuster lautet "erfinderischer Schritt" während beim eine "erfinderische Tätigkeit" vorliegen muss. Diese Unterschiede Formulierung werden vornehmlich von der Rechtsprechung mit Inhalt gefüllt. So kommt es nachdem mit welchen Personen die zuständigen Spruchkörper besetzt sind vor daß ein Gebrauchsmuster mangelnden erfinderischen Schritts gelöscht wird während ein paralleles Patent aufrecht erhalten wird.
Bei der Anforderung der "Neuheit" zeigen weitere Unterschiede.
Neuheitsschädlich sind nur schriftliche Vorbeschreibungen
Vorbenutzung ist nur bei Vorbenutzung im Inland
Auch diese Kriterien werden eben bei Erteilung nicht geprüft deshalb werden diese Kriterien bei einem Verletzungsverfahren durch das Zivilgericht geprüft. kann jedermann Antrag auf Löschung eines Gebrauchsmusters Deutschen Patent- und Markenamt stellen. Somit besteht im zum Patent eine "doppelte" Verteidigungsmöglichkeit gegen ein (Zivilgerichte und DPMA bzw. Bundespatentgericht ).