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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSonntag, 27. Mai 2012 

Gefährdungshaftung


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Gefährdungshaftung (auch Erfolgshaftung ) ist eine verschuldensunabhängige Haftung die das bei Schäden vorsieht die sich aus dem einer gefährlichen Einrichtung ergeben.

Durch die Gefährdungshaftung wird der Geschädigte der Pflicht befreit ein Verschulden des Schädigers nachzuweisen. Einschlägige Rechtsnormen in (nicht abschließend): § 7 StVG ; §§ 1 2 HPflG.

Hauptanwendungsfall ist in Deutschland die Haftung des Kraftfahrzeug-Halters für Schäden bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges im Sinne § 1 Abs. 2 StVG entstehen. Weitere sind: Haftung des Bahnbetriebsunternehmers des Inhabers einer aber auch die Tierhalterhaftung.

In ähnlicher Weise ist auch in Österreich etwa die Haftung des Halters eines oder des Betriebsunternehmers einer Eisenbahn oder Seilbahn und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz) des Inhabers einer Energieanlage (Reichshaftpflichtgesetz) Atomanlage (Atomhaftungsgesetz) oder eines Flugzeuges (Bestimmungen im geregelt.

siehe auch: Deliktsrecht Schadenersatz




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