Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen. sind 5 bis 360 Tagessätze. Die Höhe Tagessatzes bemisst sich nach den sozialen Verhältnissen Unterhalt etc.) des Täters . Und variiert zwischen einem und fünftausend Grundlage ist das Nettoeinkommen (vgl. § 40 StGB ). Kann die Geldstrafe nicht eingebracht werden tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe . Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz.
Die Ersatzgeldstrafe (nach § 47 Abs. 2 des Strafgesetzbuches ) wird nur noch für bestimmte Strafvorschriften Wehrstrafgesetzes und des Zivildienstgesetzes benötigt da sämtliche Strafvorschriften bei den Vergehens tatbeständen die Androhung sowohl von Freiheits- als auch von Geldstrafe vorsehen. Diese wurde nach § 12 Abs. 1 des zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vorgenommen.