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Gemeinschaftsrecht


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Unter Gemeinschaftsrecht versteht man das Recht der Europäischen Gemeinschaft .

Das Gemeinschaftsrecht lässt sich unterteilen in

  1. primäres Gemeinschaftsrecht
  2. sekundäres Gemeinschaftsrecht

Primäres Gemeinschaftsrecht sind die Gründungsverträge der Gemeinschaften (v.a. EGV EAGV und EGKSV ) einschließlich Anlagen Protokollen und späteren Änderungen. Primärrecht kann als eine Art Verfassung der Gemeinschaft angesehen werden da es Organisation der Gemeinschaft regelt und Gesetzgebungskompetenzen enthält. Es handelt sich jedoch nicht eine Verfassung siehe Europäische Verfassung .

Außerdem zählt zum Primärrecht auch das primäre Gemeinschaftsrecht bestehend aus Gemeinschaftsgewohnheitsrecht und den Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft (insbesondere allgemeines Verwaltungsrecht und

Sekundäres Gemeinschaftsrecht sind die von den Organen der Gemeinschaft erlassenen Rechtsnormen insbesondere Verordnungen EG-Richtlinie und Entscheidungen.




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