Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Gerichtsstand bedeutet nach der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich die örtliche ausnahmsweise auch sachliche Zuständigkeit eines Gerichts in Zivilsachen . Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen besonderen Gerichtsständen.
Allgemeiner Gerichtsstand einer Person ist derjenige der für alle Klagen gegen diese Person gilt soweit nicht Einzelfall ein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist. Er bei einer natürlichen Person durch den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort und bei einer juristischen Person oder Behörde durch den Sitz bestimmt (§§ 12-19a
Besondere Gerichtsstände sind für einzelne bestimmte im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Gerichtsstände bei Unterhaltsklagen B. der Wohnsitz des Klägers (§§ 20-34
Diese Gerichtsstände sind teilweise als ausschließlicher Gerichtsstand teilweise als nicht ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt. Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist zwingend mehreren nicht ausschließlichen kann der Kläger wählen 35 ZPO). Wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vogegeben können die Parteien eines künftigen Rechtsstreits einen vereinbaren (§ 38 ZPO).