Studium, Ausbildung und Beruf

web uni-protokolle.de
 powered by
NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSonntag, 27. Mai 2012 

Gerichtsstand


Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier.
Gerichtsstand bedeutet nach der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich die örtliche ausnahmsweise auch sachliche Zuständigkeit eines Gerichts in Zivilsachen . Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen besonderen Gerichtsständen.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Gerichtsstand

Allgemeiner Gerichtsstand einer Person ist derjenige der für alle Klagen gegen diese Person gilt soweit nicht Einzelfall ein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist. Er bei einer natürlichen Person durch den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort und bei einer juristischen Person oder Behörde durch den Sitz bestimmt (§§ 12-19a

Besonderer Gerichtsstand

Besondere Gerichtsstände sind für einzelne bestimmte im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Gerichtsstände bei Unterhaltsklagen B. der Wohnsitz des Klägers (§§ 20-34

Ausschließlicher Gerichtsstand

Diese Gerichtsstände sind teilweise als ausschließlicher Gerichtsstand teilweise als nicht ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt. Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist zwingend mehreren nicht ausschließlichen kann der Kläger wählen 35 ZPO). Wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vogegeben können die Parteien eines künftigen Rechtsstreits einen vereinbaren (§ 38 ZPO).

Weblinks




Bücher zum Thema Gerichtsstand

Dieser Artikel von Wikipedia unterliegt der GNU FDL.

ImpressumLesezeichen setzenSeite versendenSeite drucken

HTML-Code zum Verweis auf diese Seite:
<a href="http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Gerichtsstand.html">Gerichtsstand </a>