Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt die Gerichtsverfassung eines Teils ordentlichen Gerichtsbarkeit nämlich der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der Nach der Rechtsprechung ist das GVG auch soweit die freiwillige Gerichtsbarkeit den nach dem GVG gebildeten Gerichten ist.
Damit stellt das GVG keine Gesamtregelung Gerichtsverfassungsrechts dar. Dieses findet sich teilweise im Grundgesetz selbst (Art. 92-104 GG) insbesondere in Bestimmungen über das Bundesverfassungsgericht und über die verschiedenen Gerichtsbarkeiten . Weitere Regelungen treffen in Ausführung der Bestimmungen im Verfassungsrecht neben dem GVG das Gesetz über Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Finanzgerichtsordnung (FGO) und das Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dem GVG kommt insofern besondere Bedeutung als das BVerfGG und die genannten Verfahrensgesetze anderen Gerichtsbarkeiten einzelne Vorschriften im GVG ausdrücklich entsprechend anwendbar erklären. Darüber hinaus sind nach VwGO der FGO und dem SGG dann in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist Umständen auch sonstige Vorschriften des GVG entsprechend
Regelungen des GVG die kraft ausdrücklicher auch in den anderen Gerichtsbarkeiten anzuwenden sind unter anderem
Bestimmungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu einzelnen Gerichtsbarkeiten über die Verweisung an das Gericht eines anderen Rechtswegs und über die diesbezüglicher Entscheidungen für andere Gerichte
allgemeine Vorschriften über das Präsidium des Gerichts die Geschäftsverteilung und
Regelungen über die Öffentlichkeit der Verhandlungen über und Sitzungspolizei und über die Gerichtssprache.
Das GVG regelt auch für die Gerichte das Gerichtsverfassungsrecht nicht vollständig. Weitere Regelungen sich unter anderem im Deutschen Richtergesetz (DRiG) Rechtspflegergesetz (RPflG) und im Gesetz über die Gerichtsbarkeit ( FGG ).