Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Das Recht auf den gesetzlichen (genauer: gesetzlich bestimmten) Richter ist in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) geregelt. Jedermann hat Anspruch darauf im Voraus nach allgemeinen Merkmalen bestimmt wird welchem Gericht und welchem Richter bzw. Spruchkörper innerhalb des Gerichts sein Gerichtsverfahren behandelt wird. Die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit der ist deshalb in Gesetzen geregelt. Die Zuständigkeit der Gerichte bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan von dem jeweiligen Gerichtspräsidium im Voraus meistens das Kalenderjahr aufgestellt wird. Hierfür gibt es Verfahren. So können die eingehenden Sachen nach nach Sachgebieten nach dem Anfangsbuchstaben des Namens der Parteien oder nach ihrem Wohnort (" Bezirksgericht " in Deutschland) einem bestimmten Richter zugewiesen In den zuletzt genannten beiden Fällen kommt also wenn man seinen Namen nicht ändert nicht umzieht immer zum selben Richter.
Wenn eine Entscheidung vom falschen Gericht vom falschen Spruchkörper innerhalb eines Gerichts gefällt verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen und ist in der Regel mit der Revision ( Urteile ) oder mit der (sofortigen) Beschwerde ( Beschlüsse ) anfechtbar.
Historischer Hintergrund des Rechts auf den Richter ist die Kabinettsjustiz absolutischer Zeiten. Der Monarch als oberster Gerichtsherr konnte damals für bestimmtes Verfahren ad hoc einen zuständigen Richter oder ablösen oder auch die Sache an ziehen und selbst entscheiden und auf diese Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen. soll verhindert werden.
Heute hat das Recht auf den Richter überwiegend andere Anwendungsbereiche: So darf ein selbst nicht willkürlich den Zugang einer Partei einem anderen Gericht zum Beispiel zu einer sich vorhandenen weiteren Instanz verhindern. Auch wenn Gericht entgegen einer gesetzlichen Vorschrift eine Rechtsfrage zur Entscheidung an ein anderes Gericht vorlegt Beispiel an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder an den Gerichtshof der Gemeinschaften ( EuGH ) kann Art. 101 Abs. 1 Satz GG verletzt sein.
Einige andere Rechtsordnungen kennen das Recht einen gesetzlich bestimmten Richter nicht dort ist wichtig dass (irgend)ein Richter entscheidet.