Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Das Godentum entstand als entmachtete norwegische Häuptlinge sich bei ihrer Auswanderung aus Norwegen geschworen hatten sich ihre Unabhängigkeit nie von einem König nehmen zu lassen.
Bei der Gründung des ersten Althings 930 in Island gab es 36 Goden. Ein Gode ausschließlich Befugnisse über seine Gefolgsleute. Die Basis war die freiwillige persönliche Bindung zwischen dem und seinen Gefolgsleuten den so genannten Dingmannen die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Die Bindung ein bestimmtes Territorium bestand in der ersten nicht. War der Gefolgsmann mit seinem Goden konnte er sich einen neuen wählen. Nach Einteilung Islands in vier Landesteile so genannte und der Einrichtung so genannter Viertelsgerichte im 965 erhöhte sich die Zahl der Goden 39. Jedes Viertel bestand aus drei Thingbezirken Norden jedoch aus vier da sich die Landschaftsgliederung hier der Dreiteilung widersetzte. Jeder Thingbezirk drei Goden und diese hatten gemeinsam Thing zu halten so hatten die Ost- und Westviertel je 9 Goden und das 12. Um bei der Versammlung auf dem einen Ausgleich zu schaffen bekamen das Ost- und Westviertel jeweils drei "Zusatzgoden" die von übrigen neun Goden gewählt wurden. Auf dem waren folglich 48 Goden vertreten während es des Althings in den Vierteln nur 39 blieben.
Als nächste Gerichtsinstanz erhielt jedes Landesviertel übergeordnetes Thing. Über diesem stand dann die der gesetzgebende Ausschuss der von allen Goden Landes gebildet wird und zum Althing tagte. der Christianisierung Islands waren auch die beiden Mitglieder des Althing. Jeder ordentliche Gode hatte zwei Berater so dass sich die Gesamtzahl Vertreter im Parlament auf 147 erhöhte. Aus Mitte dieser Vertreter wurde für den Zeitraum 3 Jahren ein Gesetzessprecher gewählt dessen einzige darin bestand jedes Jahr ein Drittel der überlieferten Gesetze vorzutragen. Er stand dabei auf Lögberg (Gesetzesberg) und konnte die hinter ihm Wand der Allmännerschlucht als natürlichen Verstärker benutzen. im Jahre 1117 wurden die Gesetze niedergeschrieben.
Die Godenwürde hatte den Charakter einer Institution mit gewissen obrigkeitlichen Befugnissen so dass Gode seine Godenwürde auch verlieren konnte wenn sich bestimmter Versäumnisse oder Übertretungen schuldig machte. beinhaltete in erster Linie Gewalt und war Einkommensquelle. Dabei hatten sie aber kein Exekutivrecht bestimmten nur die Mitglieder der Gerichte. Die Stellung der Goden hatte somit institutionelle Grenzen.