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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMittwoch, 22. Mai 2013 

Grundrechtseinschränkung


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Einige der durch das Grundgesetz garantierten Rechte können durch Gesetz eingeschränkt werden.

Die in Art. 19 Abs. 1 2 GG geregelte Einschränkung von Grundrechten besagt deren grundsätzliche Möglichkeit hinaus dass ein Grundrecht allgemein und nicht in Bezug auf einen eingeschränkt werden darf und dass das grundrechtseinschränkende das betroffene Grundrecht benennen muß (sog. Zitiergebot ).

In keinem Falle darf ein Grundrecht seinem Wesensgehalt eingeschränkt werden (Art. 19 Abs. GG).

Das grundrechtseinschränkende Gesetz muß im übrigen die Verhältnismäßigkeit als auch die formelle Verfassungsmäßigkeit wahren. Gesetz ist verhältnismäßig wenn es einen legitimen verfolgt zu dessen Erreichung geeignet und erforderlich und die Proportionalität zwischen den belastenden Wirkungen den angestrebten Vorteilen gewahrt ist.




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