Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Der Begriff der Haft wird unterschiedlich verwendet. In der Regel er mit der Verhaftung oder Inhaftierung einer und ihrer anschließenden Verwahrung in einer Justizvollzugsanstalt gebraucht. Daher besteht Verwechslungsgefahr mit dem der Freiheitsstrafe .
Muss der Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (früher: Offenbarungseid ) gezwungen werden so ist eine Zwangsmaßnahme §§ 901 904 ZPO statthaft. Diese Haft darf nicht länger sechs Monate dauern. Die Verhaftung erfolgt durch Gerichtsvollzieher der sich regelmäßig der Amtshilfe durch Polizei bedient. Die Unterbringung erfolgt in den
Die sog. Zwangshaft kann verhängt werden wenn sog. unvertretbare (wie zum Beispiel eine Auskunft) erzwungen werden Auch diese Haft darf sechs Monate nicht Rechtsgrundlage sind die §§ 888 und 904 ZPO. In der Praxis kommt es zur einer Zwangshaft erst dann wenn zuvor verhängte den Willen des Schuldners nicht beugen konnte das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann und statt dessen Ersatzzwangshaft vollzogen wird.
Wird gegen gerichtliche Anordnungen verstoßen oder wird eine gerichtliche gestört so kann das Gericht Ordnungshaft gegen den Störer (auch bei Eidverweigerung versäumtem Erscheinen) verhängen. Die Ordnungshaft dauert mindestens Tag und kann bei einer Mehrzahl von bis zu zwei Jahre dauern. Kann ein als Zwangsmittel nicht beigetrieben werden so verhängt Gericht eine sog. Ersatzordnungshaft .
Ist ein Strafverfahren noch nicht abgeschlossen kann der dringend Tatverdächtige in die Untersuchungshaft genommen werden. Zur Inhaftierung in Untersuchungshaft ein Haftgrund in der Regel Flucht- und (Gefahr der Vernichtung von Beweismitteln o.ä.) vorliegen.
Das Gericht kann die Erzwingungshaft anordnen wenn bestimmte Handlungen erzwungen werden (z.B. Herausgabe von Beweismitteln etc.).
Die Verbüßung eines strafprozessual angeordneten Freiheitsentzuges als Freiheitsstrafe bezeichnet. Ist der zu einer Geldstrafe nicht zahlungsfähig so kann eine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet
Ebenfalls eine Maßnahme der Strafverfolgung stellt Auslieferungshaft dar. Deutschland erfüllt damit seine auf Recht basierenden Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten flüchtige der Justiz ihres Heimatlandes zu überstellen.
Die Rechtsgrundlagen hierfür sind das
Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in vom 23.12.1982 (IRG) sowie
bilaterale Verträge zwischen den Staaten (Rechtshilfeabkommen).
Voraussetzung für eine Auslieferung ist dass im Auslieferungsbegehren vorgeworfene Straftat auch nach deutschem Recht strafbar ist. Politische Vergehen sind von Auslieferung ausgenommen.
Gewährtes Asyl steht einer Auslieferung grundsätzlich nicht entgegen 4 AsylVfG). Die Gefahr drohender Verfolgung ist Auslieferungsverfahren selbständig zu prüfen (Kleinknecht / Meyer-Großner zur StPO S. 46 Rn 209).
Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ist nach 16 GG grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise kann Gesetz eine abweichende Regelung für Auslieferungen an Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen Gerichtshof getroffen werden soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt
Über eine Auslieferung entscheidet das örtlich Oberlandesgericht.
Zur Sicherung der Abschiebung (Sicherungshaft) und Vorbereitung der Ausweisung (Vorbereitungshaft) kann nach § 57 AuslG angeordnet werden. Abschiebunghaft wird durch das Amtsgericht Antrag der Ausländerbehörde verhängt. Haftgründe der Sicherungshaft sich aus § 57 Abs. 2 AuslG. für die Vorbereitungshaft aus § 57 Abs. Satz 1 AuslG.
Bei dieser Art der Haft handelt sich nicht um eine Strafhaft sondern um Verwaltungshaft. Daher gelten hierfür nicht die im anwendbaren Verfahrensabläufe sondern die Regelungen des Gesetzes das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FreihEntzG § II AuslG).
Da diese Form der Haft der der Abschiebung dient kann Abschiebungshaft nicht verhängt werden aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Abschiebung in absehbarer Zeit möglich ist (z.B. Fehlende andauernder Abschiebestopp).