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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSonntag, 27. Mai 2012 

Haftungsbeschränkung


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Eine Haftungsbeschränkung wird oft in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen die unter Umständen Bestandteil eines Vertrages sind. Die Möglichkeiten sind hier jedoch eingeschränkt. Wird die Haftung dort irrtümlich zu sehr beschränkt oder ausgeschlossen treten bei Nichtkaufleuten die meist kundenfreundlichen des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an ihre Stelle.

Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlussklauseln können auch einzelvertraglich werden.

In Deutschland ist die Haftung für im bürgerlichen Gesetzbuch auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. für Fundsachen und Geschenke haftet der jeweilige oder Schenker nur bei grober Fahrlässigkeit.

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gilt die Haftungsbeschränkung für das Stammkapital dies allerdings nur wenn der oder Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handeln. Bei Verstößen sind Geschäftsführer eventuell zu Schadensersatz gegenüber den Gläubigern verpflichtet. ( siehe auch: GmbH-Geschäftsführer-Haftung )

In einer Kommanditgesellschaft (KG) kann die Haftung eines Teils Gesellschafter der Kommanditisten beschränkt werden. Die anderen Gesellschafter ( Komplementäre ) haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen dem Privatvermögen.

Juristische Personen wie GmbHs sind eigenständig und können Weiteres auch Gesellschafter von anderen GmbHs offenen Handelsgesellschaften (OHG) und KGs sein. Obwohl bei Letztgenannten mindestens ein Teil der Gesellschafter persönlich seinem gesamten Vermögen haftet beschränkt sich dies der GmbH als Gesellschafter auf die GmbH Die Gesellschafter der Gesellschafter-GmbH haften also nicht. können sich Konstruktionen wie die GmbH & Co KG oder die Ges.mbH OHG etc. ergeben. Der Firmenname muss dann bereits eindeutig auf mögliche Haftungsbeschränkungen der Gesellschafter




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