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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSonntag, 27. Mai 2012 

Hausfriedensbruch


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Der Hausfriedensbruch ist die vorsätzliche Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Gutes der Unverletzlichkeit der eigenen Der Hausfriedensbruch ist - trotz seiner Einordnung den 7. Abschnitt des StGB "Straftaten gegen öffentliche Ordnung" - ein Straftatbestand der ausschließlich individuelle Hausrecht schützt.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzlichkeit

Der Tatbestand des Hausfriedensbruch ist in Deutschland in §§ 123 124 Strafgesetzbuch geregelt und umfasst neben dem Grundtatbestand 123) auch eine Qualifikation (§ 124).

Tatbestandsmerkmale

Geschützt werden neben der Wohnung auch Geschäftsräume und sonstiges befriedetes Besitztum. tritt der Hausfriedensbruch in der Regel häufig tatmehrheitlich mit typischen Diebstahlsdelikten wie Einbruchsdiebstahl oder Ladendiebstahl zusammen der qualifizierte § 124 StGB tateinheitlich ggf. sogar mit Raubdelikten andererseits aber auch mit Nötigung Sachbeschädigung oder Körperverletzungsdelikten zusammenfallen.

Das befriedete Besitztum sind Bereiche die äußerlich erkennbarer Weise durch Umgrenzungen gegen willkürliches gesichert sind. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft wie stark der Befriedungsschutz sein muss Absperrung Zaun niederige Ketten). Auch bewegliche Sachen zum Aufenthalt von Menschen dienen sind vom umfasst (Boote Schiffe Wagen eines Markthändlers Wohnwagen). die beweglichen Sachen nicht in erster Linie Aufenthalt so tritt kommt ein Hausrecht allerdings in Betracht ("normale" Kfz). Zu diesem Merkmal eine umfangreiche Kasuistik vor.

Für das Eindringen in einen Raum bereits dass der Täter des Delikts widerrechtlich Teil des Körpers in den befriedeten Bereich lässt. Ein Betreten mit dem gesamten Körper nicht notwendig; ausreichend ist schon der "Fuß der Tür". Grundsätzlich nicht von dem strafrechtlichen umfasst werden Störungen die noch außerhalb der oder des Besitztums bzw. an dessen Rand Das Schlagen oder Treten gegen eine Tür Störanrufe werden nicht vom gesetzlichen Tatbestand erfasst.

formell-rechtlicher Aspekt

Der Hausfriedensbruch ist in der Variante Grundtatbestandes Privatklagedelikt nach § 374 Abs. 1 StPO und bedarf des Strafantrags des Verletzten oder dessen Angehörigen. Der ist nebenklagefähig nach § 395 StPO.

Entwicklungsansatz

Da das deutsche Strafrecht sich noch auf die Grundsätze des alten Reichsstrafgesetzbuch von stützt werden "moderne" Begehungsformen wie das Stalking nur unzureichend strafrechtlich bedroht. Der Hausfriedensbruch daher in den nächsten Jahren eine Reform Bekämpfung solcher Probleme erfahren.

Literatur

  • Heinrich Böll Hausfriedensbruch ein Hörspiel Köln
  • Martina Weber Hausbesetzung als Hausfriedensbruch? Trier

Weblinks




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