Die Heimerziehung (§34 KJHG) ist eine Leistung KJHG´s im Rahmen der Hilfen zur Erziehung (§27 KJHG). Zusammen mit dem betreuten (ebenfalls §34) und der Vollzeitpflege (§33) zählt sie zu den stationären Wie auf die anderen Hilfen zu Erziehung hat jeder Personensorgeberechtigte einen Rechtsanspruch auf auf diese Leistung wenn sie das Wohl des Kindes geeignet und notwendig ist. Ohne ordentliches Hilfeplanverfahren ist eine Fremdunterbringung im Rahmen der zur Erziehung nicht möglich. Auch besteht nur Rechtsanspruch auf die geeignetste Hilfe (diese ist nicht die Heimerziehung sein).
Im Rahmen des §1666 BGB ( Kindeswohlgefährdung ) kann ein Familienrichter auf Initiative des Jugendamtes die Unterbringung in einem Heim (oder andere Hilfemaßnahme) gegen den Willen der Sorgeberechtigten Eltern ) anordnen. Dies geschieht aber nur bei Kindeswohlgefährdung. Außerdem liegt meist Gefahr in Verzug bzw. die Sorgeberechtigten sind nicht in der oder gewillt die Hilfeangebote des Jugendamtes zu
In einzelnen Fällen ist es auch möglich Kinder und Jugendliche die Unterbringung in einem oder in einer betreuten Wohngruppe selbst initiieren. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen.