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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSonntag, 27. Mai 2012 

Hilfen zur Erziehung


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Hilfen zur Erziehung sind staatliche (kommunale) Leistungen der Jugendhilfe für Familien mit Kindern . Gesetzlich geregelt sind diese Hilfen im 27 des Kinder- und Jugendhilfegesetz ( SGB VIII / KJHG ). Die in den folgenden §§ 28-35a Hilfen werden nach Durchführung des Hilfeplanverfahrens (§36) von den örtlichen Jugendämtern gewährleistet.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsanspruch

Personensorgeberechtigte - meist die Eltern - haben einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für sich ihr Kind "wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist." (§27 Abs. 1 KJHG /SGB VIII).

Hilfearten

Es existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Angebote ambulanten teil- und stationären Erziehungshilfen. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz ( KJHG /SGB VIII) nennt beispielhaft die Leistungsformen:

Flexible Erziehungshilfen werden rechtlich als Leistungen § 27 Abs. 2 KJHG gewährt. Es dass Inhalt und Form des Hilfeangebotes dem Einzelfall so anzupassen sind dass schwierige Lebenssituationen durch die Förderung und Stärkung der vorhandenen und Kenntnisse der hilfesuchenden Menschen von diesen selbst bewältigt werden können.

Kritik

Ein grundsätzliches Problem der gegenwärtigen Rechtslage darin dass der Rechtsanspruch ausschließlich bei den Sorgeberechtigten liegt. Kinder und Jugendliche sind zwar primäre Hilfeempfänger (z.B. bei Heimunterbringung Soziale Gruppenarbeit sie haben aber (fast) keine Möglichkeit eine einzufordern und werden erst im Hilfeplanverfahren mit

Ein weiteres Problem besteht darin dass das Kindeswohl ein relativ gut definierter Begriff ist aber Eignung und Notwendigkeit. Dass heißt bei finanzieller Situation des Leistungsträgers ( Kommune ) wird öfter auf den Kostenfaktor der gesehen als auf die Eignung bzw. die einer Hilfe hinausgezögert. Die Betroffenen sind aufgrund ohnehin schwierigen Situationen in der Regel nicht Lage ihren Rechtsanspruch geltend zu machen.

Durchführende der Hilfen

Die oben aufgeführte Hilfen werden in Regel durch Sozialpädagogen Heilpädagogen Erzieher Psychologen oder Therapeuten verschiedenster Ausprägung erbracht.

Siehe auch: andere Leistungen der Jugendhilfe


Bitte beachten Sie dass obige rechtlichen Ausführungen für die Bundesrepublik Deutschland gelten!




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