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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenDonnerstag, 23. Mai 2013 

Illegale Beschäftigung


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Der Begriff der illegale Beschäftigung ist nicht definiert. In der Praxis versteht man
  • die Beschäftigung von Leistungsempfängern der Arbeitsverwaltung Sozialämter ohne Anmeldung bzw. Wissen des entsprechenden
  • den unerlaubten Verleih von Arbeitnehmer - Arbeitnehmerüberlassung -
  • die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung ohne Arbeitsgenehmigung und zu ungünstigeren Bedingungen
  • den Einsatz ausländischer entsandter Arbeitnehmer zu als den zwingend vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen ( Arbeitnehmerentsendegesetz AEntG )
  • die Schwarzarbeit im engeren Sinne

Für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung ist Finanzkontrolle Schwarzarbeit in Deutschland zuständig.

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