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Indemnität


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Ein Abgeordneter der grundsätzlich Indemnität genießt darf nicht wegen einer Abstimmung einer Äußerung die er im Parlament oder Ausschüssen getan hat gerichtlich oder dienstlich verfolgt sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen Die einzigen Ausnahmen sind verleumderische Beleidigungen.

Indemnität ist auch eine Bezeichnung für nachträgliche Legitimierung von rechtswidrigen eigenmächtigen oder im getroffenen Entscheidungen der Regierung durch ein Parlament den zuständigen Souverän.

In Deutschland ist die Indemnität der in Art. 46 des Grundgesetzes festgelegt.

Siehe auch: Immunität

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