Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist das Gesetz das mehrheitlich das formelle Jugendstrafrecht regelt. Das Jugendgerichtsgesetz ist auf alle strafmündigen (§ 19 StGB : mindestens 14 Jahre alten) Jugendlichen anwendbar. (18- bis unter 21-jährige) können in den des Gesetzes nach § 105 JGG einbezogen soweit sie nach Reifegesichtspunkten noch nicht die Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit aufweisen. Im Zweifel ist Jugend gericht gehalten Jugendstrafrecht anzuwenden. Im übrigen ist Jugendgerichtsgesetz lex specialis zum materiellen und formellen Strafrecht wo keine besonderen Regeln des JGG ist das Strafgesetzbuch oder die Strafprozessordnung anwendbar.
Das erste von Gustav Radbruch entworfene Jugendgerichtsgesetz (RJGG) wurde am 16. Februar 1923 erlassen. Es trug bereits die Grundzüge heutigen Jugendgerichtsgesetzes und verwirklichte Ideen des Strafrechtlers von Liszt. Eine Erweichung des Erziehungsgedankens wurde die Neufassung des Reichsjugendgerichtsgesetzes am 6. November 1943 verordnet. Es wurde nicht nur die auf 12 Jahre herabgesetzt wenn "der Schutz Volkes wegen der Schwere der Verfehlung eine Ahndung fordert". Zuvor war bereits die Verordnung Schutz gegen jugendliche Schwerverbrecher (4. Oktober 1939) Die Ungültigkeit der Vorschriften (damals § 20 2 a. F. JGG) wurde durch eine des Jugendgerichtsgesetzes am 4. August 1953 beseitigt.
Der sachliche Regelungsbereich ist das formelle Straftatbestände finden sich nicht im JGG sie durch das StGB und das Nebenstrafrecht geregelt. Regelungen beschränken sich auf die Rechtsfolgenseite.
Das Jugendgerichtsgesetz ist wie folgt gegliedert:
Anwendungsbereich: Enthält die Definitionen des Begriffes und Heranwachsender sowie den Subsidiaritätsgrundsatzes des übrigen
Jugendliche
Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen: In Abschnitt werden materiell-rechtlich auch die besonderen Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts geschildert: Erziehungsmaßregeln Zuchtmittel und Jugendstrafe .
Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren: Diese Vorschriften treten die Stelle der Strafprozessordnung . Die Jugendgerichtsverfassung ist insofern von der Gerichtsverfassung zu unterscheiden als dass man vom (statt Staatsanwalt ) vom Jugendgericht Jugendrichter Jugendschöffengericht und Jugendkammer Die Zuordnung zum Amts- oder Landgericht bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln.
Vollstreckung und Vollzug: Die Rechtsfolgen der von Jugendlichen werden in eigenen Anstalten (Jugendstrafe vollstreckt. Eine gesetzliche Vorlage existiert nicht (dabei umstritten ob dies nicht verfassungswidrig ist).
Weitere Abschnitte beschäftigen sich mit der des Strafmakels und den Jugendlichen vor Gerichten allgemeinen Strafsachen.
Heranwachsende: Dieser Abschnitt erklärt die vorhergehenden für anwendbar sofern die Voraussetzungen des § JGG vorliegen.
Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr: Für Jugendlichen und Heranwachsenden bei der Bundeswehr die nach dem Wehrstrafgesetz abgeurteilt und verurteilt sind erlassen worden.
Schluss- und Übergangsvorschriften: Diese Vorschriften ermöglichen Bestellung eines Bewährungshelfers und die Ermächtigungsvorschrift für zum Vollzug.