Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Das Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht für junge Täter die zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Gesetzliche Grundlage ist Jugendgerichtsgesetz (JGG). Es gilt unbeschränkt für Jugendliche für Menschen die zur Tatzeit das 14. aber das 18. Lebensjahr vollendet hatten (§ II Hs 1 JGG). Auf Heranwachsende (18 20-jährige) ist das Jugendstrafrecht nach den Maßgaben §§ 105 ff JGG anzuwenden.
Hintergrund für das Bedürfnis nach einem Strafrecht für junge Täter ist zum einen Einsicht dass es sich bei Jugendkriminalität meist harmlose vorübergehende Entgleisungen handelt die fast bei jungen Menschen während der Einordnung in das Leben auftreten (Ubiquität der Jugendkriminalität). In solchen muss zwar auch dem jugendlichen Täter durch oder leichten Denkzettel deutlich gemacht werden dass Normen der Gesellschaft auch für ihn verbindlich andererseits muss auch beachtet werden dass Strafe Strafverfahren sich oft erziehungsschädlich auswirken.
Auch muss beachtet werden dass es noch oft an dem für die strafrechtliche erforderlichen Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht fehlt. wenn diese Unterscheidungsfähigkeit gegeben ist besitzt der oft nicht die Fähigkeit der Einsicht entsprechend handeln. Daher ist nach dem JGG in Strafverfahren gegen einen Jugendlichen positiv festzustellen dass zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen geistigen Entwicklung reif genung war das Unrecht Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu
Ein weitere Besonderheit junger Täter stellt im Vergleich zu Erwachsenen größere Formbarkeit dar. rechtfertigt dass insbesondere die Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts von denen des allgemeinen Strafrechts unterscheiden. Während dort die Höhe der Strafe nach der des Täters bemisst stehen im Jugendstrafrecht spezialpräventive Gesichtspunkte im Vordergrund.
Entwicklungspsychologisch sind Kinder erst ab einem Alter fähig das Unrecht einer Tat einzusehen nach dieser Erkenntnis zu handeln. Diese Erkenntnis zeitlich in die Zeit der Entstehung eines Strafrechts zu sehen. Das römische Recht sah Kinder ab 7 Jahren eine Strafmündigkeit vor diese einsichtsfähig waren. Die Rechtssammlungen des Mittelalters Sachsenspiegel o. ä.) sahen keine einheitlichen Vorschriften Grundsätzlich setzte die Strafmündigkeit im Alter zwischen und 14 Jahren ein. In Norwegen wurde "halbbüßige" Mann (12 - 15 Jahre) mit Hälfte der Strafe belegt. Taten von Kindern 7 Jahren wurden dem Vormund als Fahrlässigkeit angelastet. Regelmäßig wurde das Kind gezüchtigt den Vormund oder den Verletzten). Todes- und (Folter) waren eingeschränkt. Die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532 sah in Art. (Diebstahl) vor dass beispielsweise der Täter unter Jahre statt mit dem Tode nur mit Körperstrafe bestraft wurde.
Im Code Pénal von 1811 war die Einsichtsfähigkeit unter Jahren vonnöten. Lag diese vor wurde das Strafrecht angewandt. Erst mit dem Reichsstrafgesetzbuch von wurde die Strafmündigkeit auf 12 Jahre festgesetzt zum 18. Lebensjahr galten gemilderte Strafrahmen. Das Jugendstrafrecht entstand mit dem Jugendgerichtsgesetz von 1923 den Schwerpunkt auf Erziehungsmaßregeln legte.
Mehr noch als im allgemeinen Strafrecht im Jugendstrafrecht die Wiederherstellung des sozial adäquaten Ziel. Die Bedeutung des Normlernens und Ausgleich Sozialisationsdefiziten wird besonders hervorgehoben. Stets sind solche - die strafrechtliche Kontrolle - an den des Rechtsstaats und der Grundrechte zu messen. ist das Jugendstrafrecht ein Eingriff in das der Eltern nach Art. 6 GG .
Die "Sanktionspalette" ist weit gefächert. Somit dem Richter eine Reihe von Instrumenten zur um die passende Sanktion für den Täter finden. Das JGG (§ 5) unterscheidet zwischen Gruppen: Erziehungsmaßregeln Zuchtmittel und Jugendstrafe . Dabei richtet sich die Wahl der danach welche nach der Persönlichkeit des Täters besten Erfolg für seien Resozialisierung verspricht. Versprechen Maßregeln den gleichen Erfolg ist diejenige zu die den geringsten Eingriff darstellt. Dabei ist stets zu beachten das Jugendstrafrecht nicht zu einer Schlechterstellung des führen soll: Die Grenze des schuldangemessenen Strafens auch im Jugendstrafrecht nicht überschritten werden.
Da oftmals bereits die Einleitung eines oder andere informelle Maßnahmen ausreichen um dem der Jugendlichen die Ernsthaftigkeit ihrer Verfehlung vor zu halten bietet das JGG für diesen die Möglichkeit der Einstellung (§§ 45 und JGG). Dieser Reaktionsverzicht wird im Sinne erzieherischer ausgeübt. Dies ist Teil der Diversion .
Das Jugendstrafverfahren findet innerhalb des Strafrechtszweiges ordentlichen Gerichtsbarkeit statt. Grundsätzlich gilt im Jugendstrafverfahren die allerdings weicht das JGG in wesentlichen Punkten den Vorschriften der StPO ab. So werden die §§ 43 - 81 und 109 die entgegenstehenden Bestimmungen der StPO ersetzt. Auch Besonderheiten haben ihren Grund vornehmlich im Erziehungsgedanken.
Zuständig für die Aburteilung von Jugendlichen die Jugendgerichte. Bei ihnen handelt es sich nicht um selbstständige Gerichtsbehörden sondern um Abteilungen Amtsgerichte und Kammern der Landgerichte. Allerdings fordert 37 JGG für die Auswahl der Richter dass sie "erzieherisch befähigt und in der erfahren seien sollen".
Eine Besonderheit des Jugendstrafverfahrens ist auch Einschaltung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 JGG) welche als besonderes zur "Vertretung der erzieherischen sozialen und führsorgerischen in das Verfahren eingebaut worden ist. Sie zum einen die Aufgabe dem Gericht bei Erforschung der Persönlichkeit des Täters insbesondere bei Feststellung des Reifegrades (§§ 3 105 JGG) Seite zu stehen; Zum anderen soll sie Jugendlichen schon während des Verfahrens erzieherisch betreuen ihn so vor einem weiteren Abgleiten schützen.