Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Als Kündigung bezeichnet man die Willenserklärung die auf Auflösung eines Vertrags (Rechtverhältnisses) gerichtet ist. Die Kündigung ist einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dem Vertagspartner muss diese zugehen (mitgeteilt werden). Die Kündigung ist in die Zukunft gerichtet. Die wird erst wirksam wenn sie dem Vertragspartner
Beide Vertragsparteien Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis mit einer ordentlichen (fristgerechten)oder außerordentlichen (fristlosen) Kündigung beenden.
Eine außerordenliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist . Sie ist zulässig wenn der Kündigende wichtigen Grund für die Kündigung hat der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der unzumutbar macht.
Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (seit dem 01. Januar 2004 in Regel in Betrieben mit mehr als zehn vgl. Kündigungsschutzgesetz ) bedarf die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zu ihrer Wirksamkeit rechtfertigenden Grundes. Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet insoweit drei betriebsbedingte verhaltensbedingte und personenbedingte. Der Arbeitgeber kann kündigen wenn er aufgrund seiner Unternehmerentscheidung beschlossen Arbeitsplätze abzubauen oder seinen Betrieb ganz oder stillzulegen. Dies erfordert jedoch regelmäßig eine vorherige Sozialauswahl vergleichbarer Arbeitnehmer. Nur wenn der zu Arbeitnehmer sozial weniger schutzwürdig ist als vergleichbare ist die Kündigung gerechtfertigt. Eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt wenn sich der Arbeitnehmer in der nach dem Erhalt einschlägiger Abmahnungen weiterhin arbeitsvertragswidrig (z. B. wiederholtes Zuspätkommen). Personenbedingte Gründen liegen der Person des Arbeitnehmers wie z.B. langandauernde häufige kurzerkrankungen Entzug des Führerscheins bei Kraftfahrern.
Wird eine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang durch eine Klage beim Arbeitsgericht angriffen gilt sie als wirksam. Diese des Kündigungsschutzgesetzes gilt seit 1. Januar 2004 alle Kündigungen und alle Unwirksamkeitsgründe muss also jedem Fall eingehalten werden. Das gilt auch die Nichteinhaltung der geltenden Kündigungsfrist (vgl. hierzu: Kündigungsfristen im Arbeitsrecht ).