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Kaufvertrag


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Der Kaufvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein Vertrag durch die eine Vertragspartei ( Verkäufer ) zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache und die andere Vertragspartei Käufer ) zur Bezahlung des Kaufpreises und zur der Kaufsache verpflichtet. Diese Pflichten ergeben sich § 433 BGB . Kaufgegenstand können bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte sein. Auch ist es Kaufverträge über Sach- und Rechtsgesamtheiten (z.B. ganze zu schließen.

Ist die Kaufsache mangelhaft hat sie nicht die von den Vertragsparteien vereinbarten Eigenschaften weicht im Falle fehlender Vereinbarung hierüber die Beschaffenheit von der üblichen Beschaffenheit ab so der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zu geben Mangel der Kaufsache durch Reparatur oder Ersatzlieferung beheben. Scheitert dieser Versuch der Nacherfüllung so der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder des Kaufpreises verlangen.

siehe auch

Schenkungsvertrag Mietvertrag Pachtvertrag Leihvertrag Darlehensvertrag Dienstvertrag Werkvertrag Werklieferungsvertrag Transportvertrag

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