im engeren Sinne das KJHG (Kinder- Jugendhilfegesetz; Sozialgesetzbuch Achtes Buch) in §7. Dort ein "Kind wer noch nicht 14 Jahre ist... Jugendlicher wer 14 aber noch nicht 18 alt ist." Generell gilt aber auch für KJHG die Altersgrenze von 18 Jahren.
Eheliche Kinder: Auch wenn keine Ehe mehr besteht aber eine Ehe 302 vor Geburt des Kindes bestand so gilt Kind als ehelich geboren.
Nichteheliche Kinder: Erkennt der Vater das als Seines nicht an erfolgt die Feststellung Vaterschaft durch einen Test und die Vaterschaft durch Richterspruch (Amtsgericht) beschlossen. (Der Vaterschaftstest ist erst dem 6. Lebensmonat möglich).
Angenommene Kinder: (Adoptivkinder) Diese Kinder werden eheliche Kinder behandelt ab dem Tage wo Adoption ausgesprochen wird. Die Verwandtschaftsverhältnisse zur bisherigen Familie werden aufgehoben und besteht eine Verwandtschaft zu den Adoptiveltern.
Von den Kinderzahlen hängt auch die Wahrscheinlichkeit mit ab mit der bestimmte Familien Ahnenlisten auftauchen. Allgemein gilt daß bis 1800 Familien auf dem Lande (Voll- Bauern Müller ) mehr Kinder hatten als Häusler und Familien mehr als städtische. Unterschiedliches Heiratsalter der Frauen unterschiedliche Geburtenabstände und Unterschiede der Fruchtbarkeit wegen oft unzureichender Ernährung beeinflußten die der geborenen Kinder.