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Kindestötung


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Die Kindestötung war bis zur Aufhebung Tatbestandes mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz von 1998 Privilegierung der Tötungsdelikte . Wegen seines eigenständigen Charakters verdrängte der 217 aF StGB auch die Tötung unter Umständen ( Mord ) oder den Totschlag .

Die Kindestötung (§ 217 aF StGB) tatbestandlich die Tötung des nichtehelichen Kindes in unmittelbar nach der Geburt durch die Mutter. Tatbestand hatte wegen der Rechtsfolge Verbrechenscharakter (§ 12 StGB). Die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 3 Jahre. Minder schwere Fälle hatten den 6 Monate bis 5 Jahre.

Die Privilegierung ergab sich aus der Zwangslage der Mutter ein Kind unter den der Nichtehelichkeit zu gebären oder geboren zu Durch die gesellschaftliche Entwicklung die inzwischen die (früher: uneheliche Kinder) von Kindern als gewöhnlich ist der Tatbestand obsolet geworden. Inzwischen wird Kindestötung von ihrem Sinngehalt her mit der des minder schweren Fall eines Totschlags beantwortet.

Täter des Deliktes konnte nur die sein. Teilnehmer der Tat also Gehilfen oder wurden nach §§ 211 oder 212 je den Merkmalen der Tat bestraft.

Die Nichtehelichkeit eines Kindes ergab und sich aus den zivilrechtlichen Vorschriften des Familienrechts . Die Mutter durfte mit dem Vater während der gesetzlichen Empfängniszeit noch zu Zeiten Geburt in formell gültiger Ehe zusammengelebt haben.

Die Tötung musste mit Vorsatz geschehen.

Die Tötung musste innerhalb der Geburt gleich nach der Geburt also in der der andauernden Gemütserregung geschehen.

Der Tatbestand konnte nicht durch Unterlassen werden.




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