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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSamstag, 18. Mai 2013 

Kollektives Arbeitsrecht


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Unter dem kollektiven Arbeitsrecht versteht man das Recht der arbeitsrechtlichen ( Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände ) das Tarifvertragsrecht das Arbeitskampfrecht ( Streiks und Aussperrungen) sowie das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben .

Das Tarifvertragsrecht ist im Tarifvertragsgesetz geregelt. Recht des Arbeitskampfes ist vorwiegend Richterrecht; eine Normierung ist bislang nicht erfolgt.

Zu unterscheiden ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in privaten Betrieben und die Mitbestimmung in Unternehmen . Ein Unternehmen ist ein Rechtsträger (Einzelperson juristische Person) der einen oder mehrere Betriebe kann. Betriebe sind organisatorische Einheiten mittels derer Unternehmer einen Betriebszweck (z.B.: Produktion Dienstleistung) zu versucht.

Die Unternehmensmitbestimmung ist im BetrVG von das insoweit weitergilt im Mitbestimmungsgesetz und im geregelt.

Die betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer in privaten Betrieben ist im Betriebsverfassungsgesetz und im Sprecherausschußgesetz geregelt. Sie wird Betriebsräte und für die leitenden Angestellten durch ausgeübt die von den Arbeitnehmern in freier geheimer Wahl bestimmt werden.

In Betrieben der öffentlichen Hand gelten die Personalvertretungsgesetze die von den Ländern erlassen wurden. Bundesbehörden gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz.

Im kollektiven Arbeitsrecht bestehen neben staatlichen Kollektivvereinbarungen als zwingende Rechtsgrundlagen für die erfaßten Das sind einmal branchen- oder unternehmensbezogen die Tarifverträge und betriebsbezogen die Betriebsvereinbarungen.

Dem kollektiven Arbeitsrecht steht als zweiter Teilbereich des Arbeitsrechts Individualarbeitsrecht gegenüber.




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