Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Das gesamte Handeln einer Kommune steht unter staatlicher Aufsicht des jeweiligen Bundeslandes . Zu unterscheiden ist die allgemeine Aufsicht der Fachaufsicht (bzw. Sonderaufsicht).
Die allgemeine Aufsicht ist eine reine Rechtsaufsicht . Es wird lediglich überprüft ob die im Rahmen ihrer gesamten Verwaltungstätigkeit (eigener und Wirkungskreis) Recht und Gesetz einhält. Hiervon ist die Fachaufsicht (bzw. Sonderaufsicht zu unterscheiden die es staatlichen Ebene im übertragen Wirkungskreis ermöglicht neben Rechtskontrolle auch inhaltlich ein bestimmtes kommunales Verwaltungshandeln In der Praxis geschieht dies zumeist durch generalisierende Verwaltungsvorschrift die eine bestimmte Gesetzesanwendung vorschreibt.
Die allgemeine Aufsicht wird präventiv oder repressiv ausgeübt. Die Aufsicht wird präventiv tätig im Gesetz eine Anzeigepflicht bzw. ein Genehmigungsvorbehalt aufgeführt Die betroffene Kommune zeigt vor dem Verwaltungsvollzug jeweilige Maßnahme der Aufsicht an. Beispiel: Nach 6 Abs. 2 BauGB ( Baugesetzbuch ) bedarf der von der Gemeinde beschlossene Flächennutzungsplan der Genehmigung durch die Aufsicht.
Unter repressive Aufsicht fällt die nachträgliche kommunaler Beschlüsse. Das Verfahren ist in nahezu Gemeindeordnungen mehrstufig aufgebaut: Fasst der Rat einer einen rechtswidrigen Beschluss so besteht grundsätzlich die des Hauptverwaltungsbeamten. Beanstandet dieser nicht so kann jeweilige Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstanden. Bei der eines Beschlusses des Rates durch die Aufsichtsbehörde dieser noch einmal mit der Materie zu Bleibt der Rat bei seinem Beschluss kann Aufsichtsbehörde den Beschluss selbst aufheben. Gleichermaßen kann rechtswidrigen Handlungen des Hauptverwaltungsbeamten verfahren werden. Wird Kommunalaufsicht im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde tätig kann die betroffene Gemeinde bei abweichender Rechtsauffassung diese Entscheidung das Verwaltungsgericht anrufen.
Für kreisangehörige Kommunen ist in der der Landkreis zuständige Aufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsicht über eine kreisfreie Stadt bzw. über den Landkreis wird in den Flächenstaaten durch die Landesmittelbehörde ( Regierungspräsidium Bezirksregierung ) ausgeübt. Über höhere Kommunalverbände wacht in Regel die zuständige oberste Landesbehörde (Beispiel: in wird die Kommunalaufsicht über den Landschaftsverband nach § 24 LVerbG durch das als zuständiger oberster Landesbehörde ausgeübt.