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Kreditbetrug


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Der Kreditbetrug ist ein strafrechtliches Vergehen das in § 265b StGB geregelt ist.

Der Kreditbetrug wurde 1986 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität in die eingefügt. Ziel war es bereits im Vorfeld eigentlichen Betruges strafrechtliche Handhabe zu bekommen.

Tatbestand

Kredite im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl (§§ 488ff. BGB ) sog. Akzeptkredite (d.s. Wechsel die dem Bankkunden durch die Bank werden) aber auch Geldforderungen die entgeltlich erworben Stundungen von Geldforderungen die Diskontierung von Wechseln Schecks sowie Bürgschafts - und Garantieübernahmen. Der Begriff des Kredites nicht deckungsgleich mit § 19 Kreditwesengesetz.

Tathandlung ist die Angabe falscher Informationen Kreditantrag. Es ist dabei unerheblich ob die schriftlich oder aber durch Vorlage falscher auch Unterlagen bzw. durch Unterdrückung entscheidungserheblicher Unterlagen erfolgen. Angaben oder Unterlagen die fehlerhaft vorgelegt wurden vorteilhaft sein. Der Kreditgeber muss dabei dies erkannt haben. Als Unternehmen oder Betriebe die werden könnten sind sämtliche Unternehmen und Betriebe nennen die dem Begriff des Istkaufmanns oder Kannkaufmanns nach §§ 1 2 Handelsgesetzbuch entsprechen. Auch öffentlich-rechtliche Institute werden umfasst.

Kriminalpolitische Erwägungen

Das Delikt ist als abstraktes Gefährdungsdelikt worden und hat in der Wissenschaft erhebliche erfahren. Die angestrebte Effektivität des Straftat konnte nicht erreicht werden. Vom Gesetzgeber waren nur beabsichtigten Großkredite umfasst die Formulierung des Tatbestandes jedoch eine Pönalisierung der Tathandlung bei sämtlichen Auch über das geschützte Rechtsgut herrscht Streit. Während einerseits vertreten wird es sich dabei um die Kreditwirtschaft im handele wird nach anderer Auffassung der Schutz Vermögens anderer (wie beim Betrug) beabsichtigt. Die ist nicht verfassungswidrig. Gegenüber anderen Vermögensdelikten tritt Kreditbetrug in der Regel zurück.




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