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Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz


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Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (gebräuchliche Abkürzung: KrW-/AbfG) ist das zentrale Gesetz des deutschen Abfallrechts . Es ist im Jahr 1996 an Stelle des früheren Abfallgesetzes (Gesetz zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen ; Abk. AbfG) getreten und regelt grundlegend den Umgang und die Entsorgung von Abfällen . Im einzelnen enthält es insbesondere Bestimmungen

(Beachte dass die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen die Deponien sind wie z.B. Müllverbrennungsanlagen nicht dem sondern dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegt.)

Das KrW-/AbfG wird ergänzt durch eine Reihe von Rechtsverordnungen die aufgrund von entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen des ergangen sind. Sie dienen in der Regel die Bestimmungen des KrW-/AbfG für jeweils ganz Materien zu konkretisieren und zu vervollständigen. Zu Rechtsverordnungen gehören insbesondere:

  • die Verpackungsverordnung
  • die Nachweisverordnung
  • die Deponieverordnung
  • die Gewerbeabfallverordnung
  • die Altholzverordnung
  • die Abfallverzeichnisverordnung
  • die Transportgenehmigungsverordnung
  • die Versatzverordnung
  • die Klärschlammverordnung
  • die Altautoverordnung
  • die Batterieverordnung u.a.

Das KrW-/AbfG wird außerdem konkretisiert durch wichtige Verwaltungsvorschriften insbesondere die Technische Anleitung Abfall (TA und die Technische Anleitung Siedlungsabfall (TA Siedlungsabfall).

Neben das Bundesrecht tritt das Abfallrecht Bundesländer die in der Regel ihrerseits über mit ergänzenden Bestimmungen sowie weitere Rechtsverordnungen und verfügen.

Das KrW-/AbfG ist in ganz erheblichem durch europäisches Recht beeinflusst. Insbesondere die europäische Abfallrahmenrichtlinie (RL 75/442/EWG) hat das Erscheinungsbild vieler des KrW-/AbfG - so etwa der Bestimmungen den Abfallbegriff - bestimmt. Europäisches und deutsches Abfallrecht allerdings nicht vollständig deckungsgleich und zwar teilweise einer Weise die europäisches Recht verletzt. So das deutsche Abfallrecht etwa die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes teilweise in europarechtswidriger Weise vollzogen.

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