Als sog. Kulturhoheit der Länder bezeichnet man die primäre Zuständigkeit der Bundesländer bezüglich der Gesetzgebung und Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur also insbesondere die Zuständigkeit für Schul- Hochschulwesen Bildung Rundfunk Fernsehen Kunst .
Die Kulturhoheit der Länder ergibt sich der Kompetenzregelung des Grundgesetzes : Für Gegenstände die nicht ausdrücklich als Kompetenztitel dem Bund zugewiesen werden sind gemäß Artikel 30 die Bundesländer zuständig.
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