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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSonntag, 27. Mai 2012 

Landesrecht


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In Deutschland wird unter Landesrecht das Recht eines Landes ( Bundeslandes ) verstanden. Dabei kommt es auf den Zusammenhang an was genau gemeint ist:

Wenn es um einen bestimmten Regelungsbereich - zum Beispiel das Hochschulrecht - bezeichnet die einschlägigen Gesetze eines Bundeslandes oder die der einschlägigen Ländergesetze also etwa das baden-württembergische oder alle entsprechenden Gesetze der Länder. Das von Bundesrecht neben Landesrecht ist Ausdruck des Föderalismusprinzips .

Wenn es allgemein um die zwischen Bund und Ländern verteilten Gesetzgebungskompetenzen oder um Gesamtheit der Gesetze eines Landes geht bezeichnet "Landesrecht" die der Gesetze eines Bundeslandes.

In der Normenhierarchie hat Bundesrecht nach Art. 31 GG Vorrang vor dem Landesrecht (anders in USA in denen konkurrierendes Recht der US-Staaten dem Bundesrecht steht).

Was damit nicht gemeint ist: Das Recht eines einzelnen der Europäischen Gemeinschaften; in diesem Zusammenhang spricht vom "Recht des Mitgliedsstaates" oder einfach vom Recht" in Abgrenzung zum "Gemeinschaftsrecht".




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