Unter der Lehrmeinung versteht man in der Rechtswissenschaft den Standpunkt der Juristen die im akademischen Bereich tätig sind Gegensatz zur Auffassung der Rechtsprechung .
Da es sich bei der Rechtswissenschaft um eine exakte Wissenschaft handelt bei der Ergebnis nur richtig oder falsch sein kann es bei der Beurteilung der Qualität einer Aussage in der Praxis nur darauf an die jeweilige Frage von den Gerichten gesehen wird. In der akademischen Auseinandersetzung kann es im Grunde nur Aussagen geben von vielen oder wenigen geteilt werden. Falsch eine Aussage daher nur dann wenn sie einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht mit Worten wenn kein Durchschnittsjurist das Ergebnis oder Weg dorthin noch unterstützen würde.
Diese Zweiteilung der Autoritäten rührt daher dass die Richter in die als solche allein für die Rechtsprechung sind (Rechtsprechungsmonopol) nur an Recht und Gesetz gebunden und unabhängig sind. Das legt Verfassung - das Grundgesetz (GG) - den Artikeln 20 Absatz und 97 Absatz 1 fest. Die Folge Unabhängigkeit ist dass jeder Richter im Rahmen Gesetze frei nach seiner Überzeugung entscheiden darf. Gerichte sind im Instanzenzug auch nicht an die Ansichten der Gerichte gebunden. Es kann daher z.B. ein ohne weiteres anders entscheiden als der Bundesgerichtshof . Einzige Folge ist dass die Berufung bzw. die Revision wahrscheinlich Erfolg haben werden. Eine Ausnahme lediglich bestimmte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts da diese in den Fällen des 31 Abs. 2 BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) Gesetzeskraft besitzen.
In einem Rechtsstreit wird es dennoch meist nur auf Entscheidungen der obersten Bundesgerichte ankommen soweit die Frage schon einmal entschieden worden ist.
Die Lehrmeinung (auch die "Auffassung/Meinung der ergibt sich - wie der Begriff schon lässt - hauptsächlich aus dem was die Professoren der Rechte an den deutschen Universitäten Nachzulesen ist die Lehrmeinung in Aufsätzen Anmerkungen Gerichtsentscheidungen Doktorarbeiten Habilitationsschriften Lehrbüchern Monographien Festschriften Vortragsniederschriften und Kommentaren .
Zur Kennzeichnung wie stark eine Argumentation vertreten ist verwenden Juristen meist eine folgenden Formulierungen. Wenn eine Frage noch sehr diskutiert wird spricht man in der Regel von der "einen Meinung" und der "anderen Juristen verwenden sehr häufig Abkürzungen (siehe auch Juristenlatein ). Daher wird in einem juristischen Text "andere Meinung/Auffassung" meist mit a.M. bzw. a.A. Das ungelöste Problem ist "streitig" (str.). Um andere Meinung abzuwerten kann man diese auch "abweichende Meinung" bezeichnen. Glaubt man sich auf der Mehrheit erstarken die aufgeführten Argumente zur "überwiegenden Man spricht von der "herrschenden Meinung" (h.M.) gar der "ganz herrschenden Meinung" wenn - auf wenige Ausnahmen - kein anerkannter Jurist anderes vertritt.
Gemäß der oben erläuterten Zweiteilung spielt Sicht der Lehre vor Gericht eher eine Rolle. Bedeutend ist hier die "(einhellige/überwiegende) Auffassung Rechtsprechung" wie sie ausführlich in Gesetzeskommentaren dargelegt ist. Die "ständige Rechtsprechung" der obersten Gerichtshöfe des Bundes (stRspr) ist in der Praxis trotz oben erläuterten Unabhängigkeit der Richter die stärkste