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Mäklervertrag


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Der Mäklervertrag ist nach Auffassung der Rechtslehre ein Schuldverhältnis bei dem sich der Auftraggeber verpflichtet Vertragspartner eine Vergütung für dessen erfolgreiche Vertragsvermittlung einem Dritten zu schulden. Der Mäklervertrag muss gegenseitiger Vertrag sein.

Das Mäklerrecht ist dispositiv und muss nicht nach den gesetzlichen Regeln erfolgen sonden frei ausgehandelt werden. Die Regelungen über den werden im BGB in den §§ 652 - 655 Der Ehemaklervertrag ist in § 656 BGB




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