Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Im Maßregelvollzug (auch forensische Psychiatrie /Forensik genannt) werden Straftäter nach § 63 nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) untergebracht.
§ 63 bezieht sich auf schuldunfähige vermindert schuldfähige Straftäter die aufgrund ihrer Erkrankung für die Allgemeinheit gefährlich gelten und weil Straftaten (zum Beispiel Sexualdelikte) zu erwarten sind. 64 bezieht sich auf suchtkranke Straftäter. Beide Gruppen werden im Maßregelvollzug erster Linie als Patienten betrachtet.
Problematisch ist derzeit die Überbelegung in Maßregelvollzugs-Einrichtungen die in der Regel psychiatrischen Kliniken angegliedert sind. Es entsteht zeitweise der dass (da die Justizvollzugsanstalten ebenfalls überbelegt sind) die Maßregelvollzugsparagraphen 63 64 vermehrt ausgesprochen werden.
Kliniken für forensische Psychiatrie sollen ein an Sicherheit für die Bevölkerung und eine sinnvolle Therapie für die Patienten gewährleisten. Die Sicherheit je nach Ausprägung des Krankheitsbildes und der Gewaltbereitschaft durch technische Maßnahmen wie Sicherheitsschleusen Überwachungskameras sowie Zäune berücksichtigt. Neue oder als besonders eingestufte Patienten werden meist in extra gesicherten untergebracht. Die größte Sicherheit kann jedoch durch erfolgreiche Therapie erreicht werden.
Die Maßregelvollzugs-Einrichtungen weisen immer wieder darauf dass die Zahl der Entweichungen in letzter abgenommen habe und insbesondere die Straftaten durch dem Maßregelvollzug entwichene Straftäter statistisch kaum ins fielen. Dennoch gibt es in den Gemeinden denen Maßregelvollzugs-Einrichtungen angesiedelt sind massive Ängste und der Bevölkerung.