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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 13. Februar 2012 

Menschenraub


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Menschenraub ist nach deutschem Strafrecht eine gegen die persönliche Freiheit gerichtete Straftat und gehört zur Gruppe der Entführungsdelikte.

§ 234 StGB bestimmt das derjenige der sich eines mit Gewalt durch Drohung mit einem empfindlichen oder durch List bemächtigt um ihn in Lage auszusetzen in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu bringen oder dem Dienst in militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird. Tathandlung ist das Sich-Bemächtigen was die Begründung Herrschaft bedeutet. Als Tatmittel kommen - anders bei der einfachen Freiheitsberaubung ( § 239 StGB) - nur Gewalt Drohung oder in Betracht. Subjektiv muss der Täter vorsätzlich handeln und eines der besonders genannten (Aussetzung Sklaverei oder Militärdienste) haben.

Die Vorschrift ist in der Praxis bedeutungslos. Das Verschleppen in Sklaverei oder fremde kommt tatsächlich nicht mehr vor.

Siehe auch : Erpresserischer Menschenraub Geiselnahme Entführung




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