Es tritt entweder in Gestalt eines auf oder ist von geringer Flächengröße und solches klar von seiner Umgebung abgegrenzt.
Es wird oft als Naturschöpfung bezeichnet jedoch gleichzeitig Zeuge der historischen Kulturlandschaft sein (z. B. markante Einzel bäume oder Aufschlüsse mit besonderen geologischen Bildungen).
Der gesetzliche Schutz begründet sich durch Seltenheit Eigenart oder Schönheit des Naturdenkmals sowie seinen Wert für Wissenschaft Heimatkunde und Naturverständnis und umfasst ein Veränderungsverbot.