Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Der Naturpark gehört zu den Möglichkeiten des gebietsbezogenen Naturschutzes den das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bereitstellt.
In §27 des BNatSchG wird festgelegt Naturparke einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete sind. Sie sollen auf überwiegender Fläche Landschafts - oder Naturschutzgebiete sein eine große Arten- und Biotopenvielfalt und eine durch vielfältige Nutzungen geprägte Landschaft
In Naturparken wird eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt sie sollen wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen besonders die Erholung und für nachhaltigen Tourismus geeignet sein.
Die zugrundeliegende Idee ist ein Schutz durch Nutzung deshalb ist die Akzeptanz und die der Bevölkerung am Schutz der Kulturlandschaft und Natur sehr wichtig. Dabei sollen der Schutz Natur und die Bedürfnisse von Erholungssuchenden so werden dass beide Seiten davon profitieren: nachhaltiger mit Respekt vor dem Wert der Natur Landschaft stehen im Vordergrund.
Grundsätzlich sind hier alle Handlungen Eingriffe Vorhaben verboten die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Im gilt für jedes bauliche oder sonstige Vorhaben Eingriffs-Ausgleichs-Regelung des Bundesnaturschutzgesetzbuches.
Naturparke sind bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und müssen in Bebauungsplänen dargestellt und beachtet werden. Man spricht von einer nachrichtlichen Übernahme. Sie sind verbindlich können nicht etwa aufgrund eines übergeordneten Allgemeinwohls der Abwägung überwunden werden.
In der Bundesrepublik Deutschland bestehen ( 2003 ) 93 Naturparke () die etwa 24% Landesflächen einnehmen. Sie stellen einen wichtigen Baustein Naturschutz dar und helfen die landschaftlichen Schönheiten und seltene Arten und Biotope zu erhalten auch späteren Generationen zugänglich zu machen.
Neben dem Naturparken kennt das Bundesnaturschutzgesetz weitere Schutzmöglichkeiten die mehr oder weniger sind und unterschiedliche Zweckbestimmungen haben: