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Nichtigkeitsklage


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Die Nichtigkeitsklage im deutschen Zivilprozess ist eine Unterart der Wiederaufnahmeklage die Unterart ist die Restitutionsklage . Die Wiederaufnahme bezweckt ein rechtskräftiges Urteil zu beseitigen und eine neue Entscheidung

Die Nichtigkeitsklage findet gemäß § 579 ZPO statt:

  1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
  2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat der der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
  3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
  4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht Vorschrift der Gesetze vertreten war sofern sie die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

In den Fällen der Nummern 1 3 ist die Klage jedoch unzulässig wenn Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden

Die praktische Bedeutung der Restitutionsklage ist weil sie eine Ausnahmeregelung ist.




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