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Nothilfe


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Als Nothilfe bezeichnet man die zu Gunsten eines ausgeübte Notwehr also die fremdnützige Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf ein dem Dritten zuzurechnendes Rechtsgut .

Die Nothilfe steht der Notwehr rechtlich so daß eine in Nothilfe vorgenommene Handlung strafrechtlich noch zivilrechtlich rechtswidrig ist.




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