Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Als Nothilfe bezeichnet man die zu Gunsten eines ausgeübte Notwehr also die fremdnützige Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf ein dem Dritten zuzurechnendes Rechtsgut .
Die Nothilfe steht der Notwehr rechtlich so daß eine in Nothilfe vorgenommene Handlung strafrechtlich noch zivilrechtlich rechtswidrig ist.