Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Artikel 6 der Pariser Verbandsübereinkunft von untersagt den Gebrauch von Marken (bzw. regelt deren Löschung auf Antrag) eine Verwechslungsgefahr mit einer Marke in einem Verbandsland (nach Ansicht der Behörde) besteht.
Solche Marken gelten als notorisch bekannte Marken .
In Deutschland ist beispielsweise Linux eine solche Marke deren Eintrag in Markenregister ohne Ermächtigung des Inhabers nach §10 ausgeschlossen ist.