Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Das Oberlandesgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit das im Gerichtsaufbau zwischen Landgericht und Bundesgerichtshof in Familien- und Kindschaftssachen zwischen Amtsgericht und Bundesgerichtshof steht .
Das Oberlandesgericht verfügt über Zivil- und nach § 116 GVG .
Bei den Oberlandesgerichten sind die Generalstaatsanwaltschaften
Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Familiensachen (§ 23b Abs. 1
Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in
Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der in Fällen mit Auslandsberührung (§ 119 Abs. Nr. 1 b und c GVG).
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Oberlandesgericht Gericht der weiteren Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen der Zivilkammern am Landgericht einzelnen Fällen auch Beschwerdeinstanz gegen erstinstanzielle Beschlüsse Landgerichte.
Für Ordnungswidrigkeiten ist das Oberlandesgericht als der Rechtsbeschwerde nach § 80a OWiG gegen Urteile Beschlüsse der Amtsgerichte tätig. Der Bußgeldsenat ist mit einem Berufs richter bei Geldbußen über 5000 Euro mit Berufsrichtern besetzt.
Jedes Bundesland verfügt über mindestens ein Historisch gesehen waren die Oberlandesgerichte in Zeiten Partikularismus die Gerichtshöfe der Landesherren die mit ius de non appellando (letztinstanzliche Entscheidungskompetenz) ausgestattet waren und nicht Kontrolle des Reichskammergerichts unterlagen.
Bayern hat neben dem Bayerischen Obersten (s.o. im Internet unter http://www.justiz.bayern.de/bayoblg ) folgende Oberlandesgerichsbezirke eingerichtet:
In Niedersachsen existieren drei Oberlandesgerichtsbezirke wegen früheren Aufteilung in die Länder Oldenburg und Königreich Hannover (sowie das frühere Herzogtum Braunschweig). Oberlandesgerichte befinden sich in: